Wirtschaftsstrafrecht
Egal, ob Großunternehmer oder kleiner Handwerker: Alle, die sich wirtschaftlich betätigen, sind in den vergangenen Jahren zunehmend in den Fokus des Strafgesetzgebers und der Strafverfolgungsorgane geraten.
Egal, ob Großunternehmer oder kleiner Handwerker: Alle, die sich wirtschaftlich betätigen, sind in den vergangenen Jahren zunehmend in den Fokus des Strafgesetzgebers und der Strafverfolgungsorgane geraten.
Insbesondere Insolvenz-, Korruptions- und Steuerstrafsachen erleben derzeit einen „Boom”. Aus der Praxis lassen sich noch eine Vielzahl weiterer Fälle aufzeigen, wie etwa das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Abrechnungsbetrug oder – immer häufiger – die Erweiterung der Produkthaftung durch das Strafrecht.
Die meisten Betroffenen solcher Verfahren im Wirtschaftsstrafrecht zeichnet Folgendes aus: Sie sind auf ihrem Gebiet „Profis” und erwarten einen Verteidiger, der ebenso professionell arbeitet, wie sie selbst und mit ihnen auf Augenhöhe kommunizieren kann. Sie wollen im Wirtschaftsstrafrecht genauso zügig und kompetent beraten werden, wie sie selbst auf ihrem Gebiet ihre Arbeit machen.
Ebenso wichtig ist hier jedoch auch die Prävention. Denn egal, wie groß das Unternehmen auch sein mag, Fehler, die an der Basis gemacht werden, schlagen häufig bis zur Geschäftsleitung durch. Gerade im Bereich des „Überwachungs- und Organisationsverschuldens“ setzen die Strafverfolgungsbehörden immer häufiger mit ihren Ermittlungen an.
Ein Beispiel aus der Praxis (stark vereinfacht):
Ein Betreiber mehrerer großer Gartencenter bedient sich seit Jahren eines bestimmten Spediteurs zur Warenauslieferung. Dieser nimmt es mit der Ladungssicherung nicht so genau und begeht damit am laufenden Band Ordnungswidrigkeiten. Als dies einem eigens dafür eingerichteten Sondertrupp der Polizei auffällt, richten sich die Ermittlungen der Polizei nicht etwa nur gegen den Spediteur. Auch unser Gartencenter als Auftraggeber gerät voll in die Haftung.
Die Behörde argumentiert, dass es den Verantwortlichen des Gartencenters als Verlader obliege, die ordnungsgemäße Ladungssicherung zu überwachen. Weigere sich der Spediteur, die Ladung ordnungsgemäß zu sichern, dürfe der Verlader ihn eben nicht vom Hof lassen.
Der zuständige Geschäftsführer des Gartencenters erhält in der Folge einen Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg. Als die Behörde aufgrund der Angaben des Fahrers rückrechnet, wie viele Ordnungsverstöße allein im vergangenen Monat begangen worden sein müssen, hagelt es weitere Punkte, der Führerschein des Geschäftsführers ist in Gefahr. Absurd? Ist aber so.
Hier galt es, zunächst den Geschäftsführer aus der Haftung herauszubekommen. Dies gelang, weil unmittelbar nach Entdeckung der Vorfälle der Spediteur gewechselt wurde und im Unternehmen ein Kontrollsystem aufgebaut wurde, mit dem zukünftige Übertretungen bereits auf dem Gelände des Verladers unterbunden wurden.
Wir bieten Ihnen deshalb die Möglichkeit, mit uns zusammen ein strafrechtliches Qualitätsmanagement aufzubauen, um zukünftig Konflikte mit dem Strafrecht nach Möglichkeit zu vermeiden.